
Data Centre unterliegen nicht der Verpflichtung, sich einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. So zumindest das bisherige Verständnis von Investoren und Entwicklern, aber auch vieler Juristen. Eine gegenteilige Entscheidung der niederösterreichischen Landesregierung stellt dieses Verständnis jedoch grundlegend in Frage und könnte Auswirkungen weit über den Anlassfall hinaus haben.
Mit Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem UVP-G werden die Auswirkungen umweltrelevanter Vorhaben festgestellt, beschrieben und bewertet. Ziel der UVP ist es insbesondere, die Anforderungen des Umweltschutzes möglichst frühzeitig zu berücksichtigen, Maßnahmen zu prüfen, durch die Auswirkungen auf die Umwelt verhindert oder verringert werden können, und die Öffentlichkeit einzubinden.
Allerdings müssen sich nicht alle umweltrelevanten Projekte einer UVP unterziehen, sondern (vereinfacht gesagt) nur solche, die im Anhang 1 des UVP-G aufgeführt sind und die dort genannten Schwellenwerte erreichen.
Ist eine UVP erforderlich, wird das Vorhaben grundsätzlich im Rahmen eines "konzentrierten" Genehmigungsverfahrens von der örtlich zuständigen Landesregierung1 unter Berücksichtigung aller einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften geprüft und im besten Fall bewilligt. Aufgrund des konzentrierten Genehmigungsverfahrens muss grundsätzlich also "nur" eine einzige Genehmigung für das gesamte Vorhaben eingeholt werden; weitere Genehmigungen (Baugenehmigung, Betriebsanlagengenehmigung, wasserrechtliche Genehmigungen) müssen also nicht gesondert eingeholt werden.
Rechenzentren werden in Anhang 1 zum UVP-G nicht ausdrücklich genannt; nach bisherigem Verständnis löste ihre Errichtung als solche deshalb keine UVP-Pflicht aus. Das sah auch die oberösterreichische Landesregierung so, verneinte sie doch noch im Oktober 2020 eine UVP-Pflicht für das Rechenzentrum von Google in Kronstorf.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Rechenzentren bisher ohne jegliche Genehmigung errichtet werden konnten: Regelmäßig waren insbesondere Baugenehmigungen und gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungen erforderlich, wobei je nach Projekt weitere Genehmigungen hinzukommen können (etwa wasserrechtliche Genehmigungen).
Umso überraschender ist, dass die niederösterreichische Landesregierung mit Feststellungsbescheid vom 11. September 2026 entschieden hat, dass für eines (von zwei) in Leopoldsdorf geplanten Data Centre eine UVP durchzuführen ist (die gegenständliche Entscheidung betrifft allerdings nur eines der beiden Data Centre).
Zum Vergleich: Das betroffene Data Centre in Leopoldsdorf soll auf einer Gesamtfläche von rund 6,7 ha errichtet werden, während der Standort von Google in Kronstorf in seiner ursprünglich projektierten Form knapp 50,0 ha umfasst.
Wie kommt also die niederösterreichische Landesregierung zu dem Ergebnis, dass das projektierte Data Centre in Leopoldsdorf – im Gegensatz zum flächenmäßig mehr als siebenmal größeren Data Centre in Kronstorf – UVP-pflichtig ist?
Die Antwort liegt nicht im Rechenzentrum selbst, sondern in dessen Notstromversorgung durch insgesamt rund 60 Dieselgeneratoren (mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 471,87 MW).
Nach Z 4 lit a des Anhangs 1 zum UVP-G sind nämlich "thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen" ab einer Brennstoffwärmeleistung von 200 MW UVP-pflichtig. Im Gegensatz zur oberösterreichischen Landesregierung geht die niederösterreichische Landesregierung nun davon aus, dass es sich bei den Dieselgeneratoren um "andere Feuerungsanlagen" im Sinne dieses Tatbestandes handelt.
Dass die Dieselgeneratoren nur zu Testzwecken und in Notfällen zum Einsatz kommen und ihre Abwärme nicht zur Energieerzeugung genutzt wird, überzeugte die niederösterreichische Landesregierung hingegen nicht.
Die Entscheidung betrifft zunächst nur das konkrete Vorhaben und entfaltet keine allgemeine Bindungswirkung für andere Data-Centre-Projekte. Die Projektwerberin steht nun vor der schwierigen Frage, ob sie den Bescheid mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfen oder ein UVP-Genehmigungsverfahren einleiten soll. Unabhängig von dieser Entscheidung ist mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen zu rechnen.
Darüber hinaus hat die Entscheidung Bedeutung über Niederösterreich hinaus. Schließen sich andere Landesregierungen der Auslegung der niederösterreichischen Landesregierung an, könnten Data Centre allein aufgrund ihrer Dieselgeneratoren UVP-pflichtig sein. Als Reaktion auf die niederösterreichischen Entwicklungen hat die oberösterreichische Landesregierung bereits angekündigt, das projektierte Rechenzentrum von Google in Kronstorf (erneut) auf eine etwaige UVP-Pflicht zu prüfen.
Für Entwickler und Investoren schafft das jedenfalls erhebliche Rechtsunsicherheit. Data Centre erfordern hohe Investitionen und lange Planungszeiträume. Die Frage, ob eine UVP erforderlich ist, sollte daher zu Beginn der Projektentwicklung eindeutig beantwortet und idealerweise nicht von zwei Landesregierungen (oder gar derselben Landesregierung im Falle von Kronstorf) unterschiedlich beurteilt werden.
ChatGPT, Claude und zahlreiche weitere Anwendungen künstlicher Intelligenz sind inzwischen für die meisten von uns zu einem unverzichtbaren Bestandteil des Alltags geworden. Und wie so oft gilt auch hier: "Wer A sagt, muss auch B sagen" – auf gut Deutsch also: Ohne Data Centre keine KI-Anwendungen.
Gesellschaftspolitische Debatten sollten sich daher nicht in einer pauschalen Ablehnung von Rechenzentren erschöpfen, sondern vielmehr der Frage widmen, welches Gewicht wir der Digitalisierung einerseits und dem Umweltschutz andererseits beimessen wollen.
Obwohl schon diese Frage schwer genug zu beantworten ist, müssen wir uns auch rechtspolitisch der Frage stellen, welches Bild Österreich als Wirtschafts- und Investitionsstandort vermittelt, wenn Projektwerber mit einem derart hohen Maß an Rechtsunsicherheit konfrontiert sind.