
Mit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes am 1. September 2025 wurde das Amtsgeheimnis durch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Informationszugang ersetzt. Staatsnahe Immobilienunternehmen trifft dabei keine proaktive Veröffentlichungspflicht, wohl aber die Pflicht zur Auskunft auf Antrag. Der Beitrag behandelt Anwendungsbereich und Informationsanspruch, die Geheimhaltungsgründe des § 6 IFG einschließlich Geschäftsgeheimnis und Datenschutz, den zusätzlichen Wettbewerbsschutz nach § 13 Abs 2 IFG, die verfahrensrechtlichen Besonderheiten für private Informationspflichtige sowie Handlungsempfehlungen für die Praxis.
Das IFG regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
Eine Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG ist jede zu amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung. Die Form der Aufzeichnung ist dabei irrelevant, wodurch physische Dokumente ebenso erfasst sind wie elektronische Dateien und E-Mails.
Betreffen Informationen einen allgemeinen Personenkreis oder sind für einen solchen relevant, sind sie als Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des § 2 Abs 2 IFG zu qualifizieren. Das Gesetz nennt ausdrücklich Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken sowie von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert von mindestens 100 000 Euro (berechnet nach den Schwellenwertbestimmungen der §§ 13 bis 18 Bundesvergabegesetz 2018) sind jedenfalls von allgemeinem Interesse. Für Immobilienunternehmen ist dieser Schwellenwert besonders relevant, da Grundstückskaufverträge, Bauverträge und umfangreiche Dienstleistungsvereinbarungen ihn regelmäßig überschreiten.
Die proaktive Veröffentlichungspflicht trifft nur die mit der Besorgung von Geschäften der Bun-des- oder Landesverwaltung betrauten Organe sowie die Gerichte; staatsnahe Unternehmungen im Sinne des § 1 Z 5 IFG unterliegen ihr nach § 13 Abs 1 IFG nicht. Nach § 4 Abs 1 IFG müssen Informationen von allgemeinem Interesse ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet veröffentlicht und bereitgehalten werden, sofern sie nicht der Geheimhaltung nach § 6 IFG unterliegen. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind von dieser Veröffentlichungspflicht ausgenommen; sie können solche Informationen freiwillig bereitstellen. Die proaktive Veröffentlichungspflicht gilt dabei gemäß § 20 Abs 3 IFG nur für Informationen, die ab dem 1. September 2025 entstehen. Ältere Informationen dürfen, müssen aber nicht veröffentlicht werden.
Die Informationen sind über das zentrale Informationsregister unter www.data.gv.at als Metadatenregister zugänglich zu machen (§ 5 IFG); auch diese Pflicht trifft nur die Organe der Bundes- und Landesverwaltung. Daneben gewährt § 7 IFG jeder Person, ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses, einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, die im Besitz einer informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Der Antrag kann dabei schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form gestellt werden. Für private Informationspflichtige gilt das nicht. Für diese ist nach § 13 Abs 4 IFG der Antrag schriftlich einzubringen, als Antrag nach dem IFG zu bezeichnen und die Identität des Antragstellers glaubhaft zu machen. Für Immobilienunternehmen bedeutet dies, dass Grundstückskaufverträge, Bauverträge, Mietvereinbarungen und Dienstleistungsverträge eingesehen werden könnten.
§ 6 Abs 1 IFG sieht einen Katalog von Geheimhaltungsgründen vor. Informationen dürfen nicht veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, soweit und solange dies insbesondere aus folgenden Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist:
Alle in Betracht kommenden Interessen einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch die Meinungsäußerungsfreiheit sowie andererseits an der Geheimhaltung sind gegeneinander abzuwägen. Gemäß § 6 Abs 2 IFG unterliegt nur jener Teil der Information der Geheimhaltung, auf den die genannten Voraussetzungen zutreffen; der übrige Teil ist zugänglich zu machen. Für private Informationspflichtige, also Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder Landesverwaltung betraut sind, gilt nach § 13 Abs 2 IFG als zusätzlicher Geheimhaltungsgrund die Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit. Börsennotierte Gesellschaften und deren abhängige Unternehmungen sind gemäß § 13 Abs 3 IFG von der Informationspflicht gänzlich ausgenommen.
Immobilienunternehmen verwalten große Mengen personenbezogener Daten, von Mieterinformationen über Einkommensnachweise bis zu Wartelisten für geförderten Wohnraum. Das IFG sieht in § 6 Abs 1 Z 7 lit a die Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten als Geheimhaltungsgrund vor. Es verlangt jedoch eine Einzelfallabwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen.
Fehlerhafte Veröffentlichungen können Geldbußen nach Art 83 DSGVO nach sich ziehen und unter Umständen Schadenersatzansprüche der Betroffenen nach Art 82 DSGVO nach sich ziehen, während übervorsichtige Verweigerungen die gesetzliche Auskunftspflicht verletzen. Legt ein Unternehmen Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig offen, läuft es zudem Gefahr, dass Schadenersatzansprüche nach § 26e UWG geltend gemacht werden.
Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist gemäß § 7 Abs 4 IFG ein behördliches Verfahren. Der Zugang zur Information ist nach § 8 Abs 1 IFG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu gewähren. Der Zugang zur Information ist jedoch nach § 9 Abs 3 IFG nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen ein, ist dieser vor der Informationserteilung nach Möglichkeit zu hören (§ 10 Abs 1 IFG). Wird der Zugang verweigert, hat ein staatlicher Informationspflichtiger auf schriftlichen Antrag binnen zwei Monaten einen Bescheid zu erlassen (§ 11 Abs 1 IFG). Bei privaten Informationspflichtigen, wie staatsnahen Immobilienunternehmen, ergeht kein Bescheid; über die Streitigkeit entscheidet auf Antrag unmittelbar das Verwaltungsgericht. Zuständig ist nach § 14 Abs 1 IFG das Bundesverwaltungsgericht bei bundesnahen Stiftungen, Fonds oder Anstalten bzw. bei Unternehmungen, an denen der Bund, allein oder gemeinsam mit anderen rechnungshofkontrollierten Rechtsträgern, zu mindestens 50 vH beteiligt ist oder die er tatsächlich beherrscht, und im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Unternehmen sollten Verantwortlichkeiten für die Bearbeitung von Informationsbegehren festlegen, Mitarbeiter schulen und Dokumente systematisch erfassen. Es empfiehlt sich, bestehende Datenschutzerklärungen im Lichte des neuen Transparenzgebots zu überprüfen. Zudem ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung bei jedem Informationsbegehren unverzichtbar, um die neuen Anforderungen des IFG zu erfüllen, ohne berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu verletzen.