Kapitalmarkt- und Finanzaufsichtsrecht

Regulierung rechtzeitig klären

Aufsichtsrecht entscheidet, ob Ihr Produkt in der geplanten Form auf den Markt darf. Wir klären aufsichtsrechtliche Fragen, bevor Sie Kapital binden. Danach begleiten wir den Weg bei der Prospekterstellung oder zu einer Konzession in Österreich, und wir vertreten Sie in einem vor der FMA.

Aufsichtsrecht ist Produktrecht

Die entscheidende Frage im Finanzaufsichtsrecht stellt sich am Anfang und lautet fast nie „Wie erfüllen wir die Vorschriften?", sondern „Sind wir überhaupt erfasst?". Ein Zahlungsfluss, der nach Produktdesign aussieht, ist aufsichtsrechtlich vielleicht ein Zahlungsdienst. Ein Wallet-Feature vielleicht E-Geld. Ein cleverer Sparmechanismus vielleicht ein Einlagengeschäft. Wir klären diese Grenze — für FinTechs, Banken, Zahlungsdienstleister, Wertpapierfirmen und Emittenten.

Aufsichtsrecht ist Produktrecht. Es entscheidet nicht erst über Compliance-Kosten, sondern darüber, ob ein Geschäftsmodell in der geplanten Form überhaupt existieren darf — und in welcher Reihenfolge es aufgebaut werden muss. Wer erst baut und dann fragt, hat im besten Fall Zeit verloren und im schlechtesten eine Konzession zu beantragen, die zwölf Monate dauert, während die Runway sechs beträgt. Wir beraten deshalb dort, wo Aufsichtsrecht wirklich entsteht: im Produktdesign, in der Vertragsarchitektur, in der Wahl zwischen eigener Lizenz und dem Rücken eines Partners. Und wenn es zum Verfahren kommt, führen wir es.

Beratungsschwerpunkte

Unsere Beratungsschwerpunkte im Kapitalmarkt- und Finanzaufsichtsrecht umfassen insbesondere:

  • Konzessionspflicht und Regulatory Perimeter (Abgrenzung Bankgeschäft, Zahlungsdienst, E-Geld, Wertpapierdienstleistung, Einlagengeschäft; aufsichtsrechtliche Produktprüfung vor dem Launch)
  • Konzessionsverfahren vor der FMA (BWG, ZaDiG 2018, E-Geldgesetz, WAG 2018, AIFMG, InvFG; Antragsaufbereitung, Geschäftsplan, Governance-Dokumentation)
  • Fit & Proper und Inhaberkontrolle (Eignung von Geschäftsleitern und Aufsichtsräten, Eigentümerkontrollverfahren beim Einstieg von Investoren)
  • Zahlungsdienste und E-Geld (ZaDiG 2018, PSD2 und der Übergang zu PSD3/PSR, starke Kundenauthentifizierung, Open Banking, Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste)
  • Lizenzalternativen und Kooperationsmodelle (Banking-as-a-Service, Embedded Finance, vertraglich gebundene Vermittler, Agenten- und Distributorenmodelle, Auslagerung und EU-Passporting)
  • Wertpapierdienstleistungen (MiFID II und WAG 2018, Wohlverhaltensregeln, Product Governance, Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung, Robo-Advice und Neobroker-Modelle, PRIIPs)
  • Kapitalmarkttransaktionen (Prospekt-VO und KMG 2019, Anleihe- und Aktienemissionen, Börsegang, Ausnahmen von der Prospektpflicht, Erleichterungen des EU Listing Act)
  • Emittentenpflichten (Marktmissbrauchsverordnung, Ad-hoc-Publizität, Insiderrecht, Directors' Dealings, Beteiligungspublizität)
  • Crowdfunding und alternative Finanzierung (ECSP-Verordnung, Alternativfinanzierungsgesetz, Plattformzulassung)
  • Geldwäscheprävention und Sanktionen (FM-GwG, Risikoanalyse, KYC- und Monitoring-Prozesse, Sanktionslistenscreening, Prüfungen und Feststellungen)
  • Digitale Betriebsstabilität und Auslagerung (DORA, Cloud-Outsourcing, IKT-Drittdienstleister, Notfallkonzepte)
  • Aufsichtsverfahren und Enforcement (Vor-Ort-Prüfungen, Auskunftsersuchen, Mängelbehebungsaufträge, Untersagungen, Verwaltungsstrafverfahren, Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht)

FinTech: Regulierung als Konstruktionsfrage

Für ein FinTech ist Aufsichtsrecht keine juristische Randbedingung, sondern eine Konstruktionsvorgabe — wie eine Materialgrenze im Ingenieurbau. Es bestimmt, ob Kundengelder auf dem eigenen Konto liegen dürfen, ob eine Funktion im MVP bleiben kann, ob eine Umsatzbeteiligung als Provision zulässig ist. Wir arbeiten deshalb nicht mit fertigen Produkten, sondern mit Produkten im Entstehen, und liefern Antworten in der Form, in der ein Produktteam sie brauchen kann: Was geht, was geht nicht, was geht mit welcher Änderung.

Die zweite Frage ist strategisch: eigene Lizenz oder nicht. Eine eigene Konzession bedeutet Kontrolle, Marge und Übernahmefähigkeit — und ein Verfahren, das Monate dauert, Eigenmittel bindet und eine Organisation verlangt, die ein junges Unternehmen erst aufbauen muss. Der Weg über einen lizenzierten Partner bringt Geschwindigkeit und Abhängigkeit. Beides kann richtig sein. Falsch ist nur, die Frage nicht bewusst zu entscheiden.

Die FMA hält für diese Phase eigene Instrumente bereit — die Kontaktstelle FinTech für frühe Abklärungen und die Regulatory Sandbox für Modelle, die sich unter Aufsicht erproben lassen. Wir bereiten diese Wege vor und begleiten sie.

Angrenzende Themen finden Sie unter Krypto-Recht: MiCAR und Security Token, IT- und Technologierecht und Venture Capital und Unternehmensfinanzierung.

Wen wir beraten

  • FinTechs in Gründung, Skalierung und Lizenzierung
  • Zahlungsdienstleister und E-Geld-Institute
  • Banken und Kreditinstitute
  • Wertpapierfirmen, Neobroker und Robo-Advisor
  • Kapitalanlagegesellschaften und AIFM
  • Crowdinvesting- und Crowdlending-Plattformen
  • InsurTechs und Versicherungsvermittler
  • Emittenten von Anleihen und Aktien
  • Investoren im Rahmen von Eigentümerkontrollverfahren
  • Geschäftsleiter und Aufsichtsräte in Fit-&-Proper-Verfahren